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Haus in Winnweiler-Hochstein

Friedhofstraße 1, 67722 Winnweiler

Einfamilienhaus

Verkehrswert

61.000 €

Termin

14.10.2026, 09:00

Cashflow n. St./Monat

26 €

Max. Gebot

70.100 €

Objekt

Amtsgericht
Rockenhausen
Ort der Versteigerung
Sitzungssaal 1, Amtsgericht Rockenhausen, Kreuznacher Straße 37, 67806 Rockenhausen
Aktenzeichen
0002 K 0009/2026
Art der Versteigerung
Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung
Wohnfläche
81 m²
Zimmer
-
Baujahr
-
Nutzung
unbekannt
Innenbesichtigung durch Gutachter
unbekannt

Mindestgebote im 1. Termin

5/10-Grenze (Zuschlag von Amts wegen versagt)
30.500 €
7/10-Grenze (Zuschlag auf Antrag versagbar)
42.700 €
Sicherheitsleistung (10 % des Verkehrswerts)
6.100 €

Mietschätzung

435 €/Monat

5,37 €/m², Ø Bestandsmiete 2022 (Zensus) im Umkreis

Investment-Schnellcheck beim Verkehrswert

Nettorendite
6,3 %
Kaufpreisfaktor
11,7
Cashflow n. St.
26 €/Monat

Annahmen: Gebot = Verkehrswert, Eigenkapital = Nebenkosten + 10 % des Gebots, 4,2 % Zins, 2 % Tilgung, 42 % Grenzsteuersatz, 1 €/m² nicht umlagefähige Kosten.

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Beschreibung (Justizportal)

Eingetragen im Grundbuch von Hochstein Gemarkung Flur, Flurstück Wirtschaftsart u. Lage m² Blatt BV 1 Hochstein 25 Hof-und Gebäudefläche Friedhofstraße 1 164 398 | Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): Gem. Gutachten handelt es sich um ein mit einem zweigeschossigen, freistehenden, teilunterkellerten Einfamilienhaus und Scheune bebautes Grundstück, wobei sich der überwiegende Teil der Gebäudesubstanz im Spannungsfeld zwischen umfassender Modernisierung und Kernsanierung befindet. Wohnfläche ca. 81 m². Verkehrswert: 61.000,00 € Der Versteigerungsvermerk ist am 23.02.2026 in das Grundbuch eingetragen worden. Beschlagnahme: 21.02.2026 (ZU) Nähere Informationen unter www.versteigerungspool.de ca. 4 Wochen vor dem Versteigerungstermin. Aufforderung: Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Hinweis: Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.

Keine Anlageberatung. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die Unterlagen des Gerichts.Im Justizportal suchen